Herbeiführung des Versicherungsfalls
- Herbeiführung des Versicherungsfalls
kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
- 1. Das Merkmal des Herbeiführens kann durch ein aktives Tun oder durch ein Unterlassen (z.B. notwendiger Sicherheitsvorkehrungen) erfüllt sein.
- 2. Das Tun oder Unterlassen muss ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sein.
- 3. Einfache Fahrlässigkeit führt i.d.R. nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.
- 4. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer grundsätzlich von der Leistungspflicht frei (§§ 61, 152 VVG), z.B. Abstellen des Pkws unter Zurücklassen des Schlüssels im Handschuhfach.
- Der Begriff der ⇡ Fahrlässigkeit wird im Sinn des Zivilrechts verwendet.
- 5. Wichtige Ausnahmen: ⇡ Haftpflichtversicherung schließt grobe Fahrlässigkeit ein; ⇡ Lebensversicherung leistet laut allgemeinen Versicherungsbedingungen nach einer Karenzzeit von drei Jahren auch bei Selbsttötung; ⇡ Transportversicherung nimmt Fahrlässigkeit (evtl. schon einfache Fahrlässigkeit) aus.
Lexikon der Economics.
2013.
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